gemma!

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gemma! – GEMEINSAM MACHEN
Verein zur Förderung des interkulturellen Austauschs junger Menschen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „gemma! – GEMEINSAM MACHEN“; Verein zur Förderung des interkulturellen Austauschs junger Menschen.

Er hat seinen Sitz in der Schießstattgasse 12, 8010 Graz und erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf ganz Österreich mit dem Augenmerk auf den Großraum der Stadt Graz als auch auf das Ausland (Entwicklungshilfe).

§ 2: Zweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und ist gemeinnützig und mildtätig im Sinne des § 37 BAO. Der Verein verfolgt den Zweck der Unterstützung von hilfsbedürftigen Geflüchteten durch eine Beratungsstelle, persönliche Gespräche, Hilfestellungen und Betreuung (siehe § 3). Diese Unterstützung hat den Sinn, ihrer individuellen Hilfsbedürftigkeit und Not entgegenzuwirken sowie Integration und Inklusion zu ermöglichen.

Der Unterstützungsbedarf der Teilnehmenden ist entweder durch materielle und/oder persönliche Hilfsbedürftigkeit (aufgrund ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Verfassung) gegeben und individuell zu würdigen. Die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit erfolgt in einem Erstgespräch durch ein Vorstandsmitglied (siehe § 12 lit. f).

Durch die Mithilfe beim Betreuungsangebot durch Personen, die in Österreich leben und nicht hilfsbedürftig sind, insbesondere Österreicher:innen und integrierte Geflüchtete, wird neben der Integration der interkulturelle Austausch gefördert. Die Selbstbestimmung der Teilnehmenden wird durch die Übernahme von Verantwortungsbereichen gestärkt. Die Einbindung in organisatorische Vereinstätigkeiten soll den Teilnehmenden das demokratische System näherbringen und ihnen so basisdemokratische Werte vermitteln.

Der Verein sieht den Menschen aus einer ganzheitlichen Perspektive und beruft sich in seiner Haltung auf die Erklärung der Menschenrechte.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der mildtätige Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen

a)  Betrieb einer Beratungsstelle zur Unterstützung bei alltagsbezogenen Herausforderungen und zur Vermittlung an entsprechende Organisationen und Einrichtungen
b) Betrieb eines Begegnungsraums zum Beziehungs- und Vertrauensaufbau, zur Stärkung der sozialen Kontakte und zur Einbindung in zusätzliche soziale Netzwerke sowie zur Festigung der psychischen Stabilität
c)  Psychologische Beratung zur Stärkung der geistigen und seelischen Gesundheit
d)  Lernhilfe zur Unterstützung beim Erwerb der deutschen Sprache und gleichzeitiger Vermittlung von österreichischem Alltagswissen, um die (sprachliche) Hilfsbedürftigkeit im Alltag überwinden zu können
e)  Freizeitaktivitäten, die der Psychohygiene dienen und das Gemeinschaftsgefühl fördern
f) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Workshops und Projekten zur Stärkung der materiellen und persönlichen Lage
g)  Vermittlung von Sachzuwendungen zur Linderung der materiellen Hilfsbedürftigkeit
h) Darüberhinaus unterstützt der Verein bei der Initiierung und Umsetzungvon nationalen und internationalen Projekten, die der wohltätigen, humanitären Hilfe dienen.
i)  offizielle Vereinsveranstaltungen, die als solche vom Vorstand deklariert werden.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)  Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
c)  Einnahmen durch Sponsor:innen
d)  Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
e)  Sachspenden
f)  Förderbeiträge
g)  Kooperationen
h)  Workshops

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, welche die Vereinstätigkeit durch einen Mitgliedsbeitrag fördern und sich bei Interesse an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

Die Aktivitäten des Vereins stehen allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sowie vereinsfremden Personen offen. Offizielle Vereinsveranstaltungen stehen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sowie geladenen vereinsfremden Personen offen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich (per Post oder E-Mail) mitgeteilt werden. Für das Austrittsdatum ist das Datum der Postaufgabe bzw. das Absenderdatum des E- Mails maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Büroräumlichkeiten stehen jedoch nur dem Vorstand zur Verfügung. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre in einer vom Vorstand gewählten Räumlichkeit statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c)  Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d)  BeschlussderRechnungsprüfer:innenbzw.eines/einerRechnungsprüfer:in (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e)  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators bzw. einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die

Rechnungsprüfer:innen bzw. eines/einer Rechnungsprüfer:in (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator bzw. einer gerichtlich bestellten Kuratorin (Abs. 2 lit. e).

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder persönlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstand.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
e)  Entlastung des Vorstands;
f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter:in, Schriftführer:in und Stellvertreter:in sowie Kassier:in und Stellvertreter:in.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bzw. einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der bzw. die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Alle Vorstandsmitglieder können unter Angabe von Gründen eine Vorstandssitzung einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter:in. Ist auch diese/r verhindert, übernimmt den Vorsitz jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, bei Stimmengleichstand obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er ist verpflichtet, sich gemäß § 42 BAO an die Bestimmungen der geltenden Fassung der Vereinsstatuten zu halten. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
d)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e)  Verwaltung des Vereinsvermögens;
f)  Feststellung der Hilfsbedürftigkeit der am Vereinsangebot Teilnehmenden durch ein Erstgespräch
g)  Aufnahme von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
h)  Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern, im Sinne des § 6 Absatz 3 1. und 4.
i)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Unterschriften dürfen durch jedes Vorstandsmitglied getätigt werden, sofern ein Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstands vorliegt.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfer:nnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der freiwilligen Auflösung, behördlichen Aufhebung sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes soll das verbleibende Vereinsvermögen zur Gänze, unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen einer mildtätigen Organisation im Sinne des § 37 BAO iVm § 4a Abs. 2 Z 3 lit a EStG zufallen, die es ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 zu verwenden hat.

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